Lohnersatzleistungen im Sinne von § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz im Jahr 2020
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie verhalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung, aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Arten von Lohnersatzleistungen im Sinne von § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG), die Anzahl der Bezieher der jeweiligen Lohnersatzleistungen, zu der jeweils auf diese Lohnersatzleistungen aufgeschlüsselte Anzahl von Einkommensteuererklärungen, die im Sinne des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG i. V. m. § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG anfallen werden, und wie hoch lassen sich in diesem Zusammenhang die jeweils auf die Lohnersatzleistungen aufgeschlüsselten Mindereinnahmen unter Berücksichtigung der Projektionen und Berechnungstools der Bundesregierung die Steuermindereinnahmen beziffern bzw. schätzen, die dadurch anfallen würden, wenn man den Progressionsvorbehalt für die oben genannten Lohnersatzleistungen für den steuerlichen Veranlagungszeitraum 2020 angesichts der Folgen der Corona-Pandemie gänzlich aussetzt?