Lieferung von Antidrohnengewehren an die Ukraine
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass die in Litauen hergestellten EDM4S-Antidrohnengewehre, die mit Zustimmung der Bundesregierung an die Ukraine ausgeliefert werden (Die Welt vom 16. Dezember 2021, S. 6), nicht dazu genutzt werden können, offensive militärische Operationen abzusichern, und sieht die Bundesregierung in ihrer Zustimmung zur Lieferung der Antidrohnengewehre an die Ukraine einen Widerspruch zu Positionen wie sie in den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 stehen, wonach Exporte bzw. Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden dürfen, wenn im Empfängerland bewaffnete Auseinandersetzungen oder bestehende Spannungen und Konflikte ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden?