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← 🇩🇪 Bundestag/MÜNDLICHE FRAGEdip-276798

Leistungskürzungen nach § 11 Asylbewerberleistungsgesetz

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird die Leistungskürzung nach § 11 Absatz 2a AsylbLG begründet in Fällen, in denen Asylsuchende es nicht zu vertreten haben, dass noch kein Ankunftsnachweis erteilt wurde und es ausschließlich den Behörden zuzurechnen ist, dass noch keine erkennungsdienstliche Behandlung und Umverteilung in die zuständige Aufnahmeeinrichtung erfolgt ist, wodurch nach meiner Auffassung Betroffene für behördliche Versäumnisse oder in Fällen, in denen eine Umverteilung z. B. wegen aktueller Reiseunfähigkeit oder Krankheit nicht möglich ist, in unzulässiger Weise sozialrechtlich sanktioniert werden (vgl. www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Stellungnahmen/drittes-gesetz-zur-aenderung-des-asylbewerberleistungsgesetzes-fluechtlingsrat.pdf, Seite 8 f.), und wie erklärt die Bundesregierung, dass es in der Fachliteratur gelungen ist (vgl. Schwabe, Einzelbeträge aus den Leistungssätzen für Grundleistungen nach dem AsylbLG ab 1. Januar 2021, in: Zeitschrift für das Fürsorgewesen, 2/2021, S. 29 ff.), den prozentualen Umfang der Leistungskürzungen nach § 1a Absatz 1 Satz 2 AsylbLG in Höhe von 47 Prozent zu berechnen, was die Bundesregierung als &quot;nicht möglich&quot; bzw. &quot;nicht belastbar&quot; bezeichnet hatte (vgl. Bundestagsdrucksache 19/26032, Antwort zu Frage 7; bitte begründen)?