Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII für Flüchtlinge im Rentenalter
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern und in welcher Höhe erhalten anerkannte Flüchtlinge (nach § 3 AsylG) Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie das Renteneintrittsalter überschritten haben und über keine Rentenansprüche infolge Nichterfüllung von Anwartschaften verfügen, und unter welchen Umständen erfolgt dann gegebenenfalls ein Rückgriff auf bilaterale Abkommen mit den Herkunftsländern aus den entsprechenden Rentenkassen bzw. auf beteiligte Leistungsträger?