Laufzeitverlängerung des armenischen Kernkraftwerks Medzamor 2
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern kann die Bundesregierung nach ihren Kenntnissen bestätigen, dass für das 1980 in Betrieb genommene Atomkraftwerk Medzamor 2 des sowjetischen Typs WWER-440 mit einer bei der Grundauslegung vorgesehenen Laufzeit von 30 Jahren (siehe Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 99 auf Bundestagsdrucksache 19/12640) mittlerweile eine verlängerte Laufzeit bis mindestens 2026 vorgesehen ist (siehe https://armenpress.am/eng/news/988604.html), und wie wird sich die Bundesregierung im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft für die schnelle Umsetzung von Artikel 42 des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits im Namen der Europäischen Union (CEPA; siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52017JC0037&from=EN, S. 44) – der die frühzeitige Verabschiedung eines Fahr- oder Aktionsplans zur Stilllegung des Atomkraftwerkes Medzamor 2 vorsieht – einsetzen?