Lärmschutz für Anwohner durch die Elektrifizierung der Bahnstrecke zwischen Hof und Marktredwitz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der im Schienenwegeausbaugesetz enthaltenen Elektrifizierung der Bahnstrecke zwischen Hof und Marktredwitz nicht um eine "wesentliche Änderung", die zur Folge hätte, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Lärmschutz gemäß den Grenzwerten der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) hätten (vgl. "Wer ist denn nun am Zug?", Frankenpost, 13. Februar 2017), obwohl durch den zu erwartenden Mehrverkehr bei dem zum Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes zugehörigen Schienenweg davon auszugehen ist, dass eine Kausalität zwischen Elektrifizierung und Lärmsteigerung bestehen wird (vgl. Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen – Stand: Dezember 2012 – Teil VI Schutz vor Schallimmissionen aus Schienenverkehr, S. 18), und welche Voraussetzungen müssten in dem konkreten Fall erfüllt sein, damit die bauliche Änderung als "wesentliche Änderung" im Sinne der 16. BImschV qualifiziert werden würde?