Kritik an einem Änderungsantrag zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Kritik am Änderungsantrag 49 zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), dass bereits umfängliche Beantragungs- und Begutachtungsmechanismen zur Feststellung des bedarfsgerechten und schweregradorientierten Behandlungsbedarfs in Kraft sind und durch die vorgesehene Änderung in § 92 Absatz 6a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eine am individuellen Bedarf ausgerichtete psychotherapeutische Versorgung gefährdet werden könnte, insofern eine psychotherapeutische Versorgung nach groben Rastern eingeführt wird und Patienten daher die für sie individuell erforderliche Dauer und Intensität der Psychotherapie nicht in Anspruch nehmen kommen, wenn sie nicht in ein bestimmtes Raster passen, und wenn die Bundesregierung diese Kritik nicht teilt, wie versucht sie zu gewährleisten, dass auch zukünftig eine am individuellen Bedarf ausgerichtete psychotherapeutische Versorgung gewährleistet werden kann?