Kriterien für die Verfolgung von Kriegsverbrechen im Kosovo durch EULEX-Richter und -Staatsanwälte
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>In welchen Fällen bzw. gemäß welcher Kriterien hält die Bundesregierung es für angemessen, dass EULEX-Richter und -Staatsanwälte gemäß Artikel 3d der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX Kosovo, selber in Fällen von Kriegsverbrechen, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischen Verbrechen, Finanz- und Wirtschaftskriminalität und anderen schweren Verbrechen operativ tätig werden, und handelt EULEX nach Ansicht der Bundesregierung gemäß dieser Kriterien?</span>