Kriterien für die Überführung von Binnenwasserstraßen des Bundes in alternative Betriebsformen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Binnenwasserstraßen des Bundes dienen „nicht dem allgemeinen Verkehr“ im Sinne der Aussage auf Seite 6 des 4. Berichts des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Reform der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), (Ausschussdrucksache 17(15)329), unterliegen demnach „nicht der hoheitlichen Verwaltung des Bundes“ und „könnten danach in alternative Betriebsformen überführt werden“, und welche genauen Kriterien werden zur Beurteilung herangezogen?