Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich Parken an Parkscheinautotmaten
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Verlangt die von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift, dass an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein gehalten werden darf (§ 13 Absatz 1 Satz 1 StVO), zwingend das Vorliegen eines dringenden Falls, bei dem es eine besondere Härte darstellen würde, sich an die entsprechenden Vorschriften der StVO halten zu müssen, und wie weit reicht materiell der eigene Beurteilungsspielraum der zuständigen Genehmigungsbehörde, ob eine Ausnahmegenehmigung vom Gebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 StVO erteilt wird oder nicht?</span>