Kriterien für die Aufnahme ehemals von der Bundeswehr beschäftigten Afghanen in das Ortskräfteprogramm
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum werden keine bei Subunternehmern der Bundeswehr beschäftigten Afghanen in das Ortskräfteprogramm einbezogen ("Keine Ausweitung der Aufnahme von Ortskräften aus Afghanistan", 25. Mai 2021, https://wirtschaft.com/keine-auswei tung-der-aufnahme-von-ortskraeften-aus-afghanis tan/), selbst wenn Presseberichten zufolge offensichtlich ist, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Bundeswehr durch die Taliban bedroht werden (vgl. Christian Unger, "Die Todesangst der vergessenen Helfer; Die Bundeswehr zieht aus Afghanistan ab. Manche, die für die deutschen Truppen gearbeitet haben, bleiben zurück – und sind in Lebensgefahr", 1. Mai 2021, Hamburger Abendblatt), und ist es möglich, hier Ausnahmen zu erreichen? <br /> <br /> Warum ist es nicht möglich, in Einzelfällen Ausnahmen von der Vorgabe, dass eine Gefährdungsanzeige spätestens zwei Jahre nach Ende der Beschäftigung gestellt sein muss (vgl. u. a. Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/5454), zuzulassen?