Kriterien für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 Abgabenordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Unter welchen Voraussetzungen sind die örtlich zuständigen Finanzämter gehalten, einer Körperschaft, wenn diese zu Rechtsverstößen aufruft oder sich an rechtswidrigen Handlungen beteiligt, die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 der Abgabenordnung zu entziehen, und welchen Körperschaften, die zu Rechtsverstößen aufgerufen oder sich an rechtswidrigen Handlungen beteiligt haben, ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang die Gemeinnützigkeit aberkannt worden?