Kriterien für den Einsatz von Scharfschützen der Bundeswehr gegen Zielpersonen in Afghanistan
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Nach welchen Kriterien, bezugnehmend auf meine Mündlichen Fragen auf Bundestagsdrucksache 17/ 4812 und 17/5015 (vgl. Plenarprotokoll 17/92 und 17/95), wählen Bundeswehr-Scharfschützen in Afghanistan Zielpersonen aus, die sie aus dem Hinterhalt nach oft langem getarnten Warten aus mehreren hundert Metern Entfernung militärisch bekämpfen, also töten, auch wenn diese nicht „unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligt“ sind, sondern sich auf Wegen oder Feldern bewegen und nichtsahnend ungedeckt ins freie Schussfeld treten, und wenn somit eine vom Scharfschützen nur durchs Fernglas aktuell beobachtete unmittelbare Beteiligung der einzelnen Personen an Feindseligkeiten als Auswahlkriterium faktisch entfällt, nach welchen sonstigen Kriterien, Fotos, Beschreibungen o. Ä. erkennen die Scharfschützen „ihre Zielperson“ sonst und schließen versehentlichen tödlichen militärischen Einsatz gegen nicht unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligte also unbeteiligte, harmlose Zivilpersonen wirkungsvoll aus?