Kriterien der Karenzzeit bei der Erwerbstätigkeit von Ministern und Staatssekretären
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Nach welchen Kriterien wird die Karenzzeitlänge bei der Erwerbstätigkeit von Bundesminister/-innen und Staatssekretär/-innen gemäß § 6b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) beschlossen, und wann wird von der maximalen Karenzzeit von 18 Monaten Gebrauch gemacht?<br /> <br /> Unterscheiden sich die Kriterien der Karenzzeitlänge gemäß § 6b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) bei Bundesminister/-innen und Staatssekretär/-innen voneinander, und nach welchen Kriterien erfolgt die personelle Zusammensetzung der beratenden Kommission?