Krankenversicherungspflicht für Beamte und Pensionäre
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Ist es richtig, dass die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen auch für Beamte und Pensionäre gilt, die durch das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des Staates nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes und die daraus resultierende Beihilfe im Krankheitsfall bereits abgesichert sind, und darf die Beihilfestelle bei der Weigerung eines Beamten oder Pensionärs, eine Krankenversicherung abzuschließen, ihre Zahlungen einstellen?</span>