Kostenerstattung für Psychotherapie im Sinne von § 13 SGB V
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/2140) so zu verstehen, dass die Bundesregierung der Ansicht ist, die Kostenerstattung für Psychotherapie kann eine Leistung im Sinne von § 13 Absatz 3a SGB V sein mit der Folge, dass die Krankenkasse über den Antrag auf Kostenerstattung innerhalb von drei bzw. fünf Wochen entscheiden muss, anderenfalls der Antrag als genehmigt gilt?