Kontrollmöglichkeiten durch das IAEO-Zusatzprotokoll
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die erweiterten Kontrollmöglichkeiten durch das Zusatzprotokoll der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) weder aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung nach dem Nichtverbreitungsvertrag (NVV) noch aufgrund einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung des Nichtverbreitungsregimes erfolgen, sondern ausschließlich auf der freiwilligen Vereinbarung der NVV-Staaten basieren, und inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung die als „erweiterter Verifikationsstandard“ geltenden Verifikationsbestimmungen (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 4 auf Bundestagsdrucksache 19/26000), das Ergebnis des unter der Ägide der IAEO kontinuierlich weiterentwickelten und ausdifferenzierten Verifikationsregimes des NVV, die nicht als konkrete Sicherungsmaßnahmen im Vertragstext des NVV festgeschrieben sind, sodass die im Vertragstext festgeschriebenen Verifikationsstandards des Atomwaffenverbotsvertrags mindestens auf dem Niveau des NVV liegen (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 111/20, S. 21)?