Kontrolle religiöser Kopfbedeckungen auf dem Flughafen Hamburg
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen sind Luftsicherheitsassistentinnen und -assistenten durch die Bundespolizeiinspektion Flughafen Hamburg dazu angehalten, religiöse Kopfbedeckungen, die bei der Kontrolle nicht abgenommen werden müssen, auch ohne ein Detektionssignal des sogenannten Torbogens per Hand nachzukontrollieren, in Anbetracht der Tatsache, dass eine manuelle Nachkontrolle anderer Kleidungsstücke bei Passagieren ohne Kopfbedeckungen nicht erfolgt, wenn der Torbogen keine Detektion meldet, und wie beurteilt die Bundesregierung dies unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes?