Konsequenzen der Regelungen in § 37 Abs. 3 EEG für Pumpspeicherkraftwerke
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen haben nach Ansicht der Bundesregierung die Regelungen in § 37 Absatz 3 EEG für Pumpspeicherkraftwerke vor dem Hintergrund, dass sie zukünftig mit der EEG-Umlage belastet werden, da nicht auszuschließen ist, dass die Speicherbetreiber wie bei der Netzentgeltpflichtigkeit von der Rechtsprechung als Letztverbraucher betrachtet werden, und wie will sie diesen offensichtlichen Missstand aufheben vor dem Hintergrund ihres Ziels, die Speicherkapazität in Deutschland auszubauen?