Konsequenzen aus einer Stellungnahme des Bundesrats zur Einstufung der Armbrust als gefährliche Schusswaffe
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Auffassung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz, wonach es sich bei der Armbrust um eine "äußerst gefährliche Schusswaffe" handele und die bisherige gesetzliche Privilegierung der Armbrust daher nicht gerechtfertigt sei (Bundestagsdrucksache 19/13839, S. 143), und welche gesetzlichen Ergänzungen sind ggf. für den Umgang mit sogenannten Pistolenarmbrüsten erforderlich, die mit Stahlkugelfunktion ausgestattet werden können und schnelles Nachladen ermöglichen?