Konsequenzen aus einem Gerichtsurteil zur Rechtswidrigkeit des § 23 Absatz 1 Nummer 3 Bundespolizeigesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird die Bundesregierung aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Aktenzeichen 1 S 1468/17 und 1 S 1469/17), bei dem § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) in seiner derzeitigen Form für europarechtswidrig erklärt wurde, die Weisung an die Bundespolizei geben, mit Maßnahmen auf Grundlage dieser und ähnlicher Normen, wie etwa dem § 22 Absatz 1a BPolG abzusehen?