Konsequenzen aus der Differenz zwischen der Schuldenbremse im Grundgesetz und der Schuldenbremse des Fiskalpaktes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Differenz zwischen der Schuldenbremse im Grundgesetz – GG – (Artikel 109 und 115 GG) und der Schuldenbremse des Fiskalpaktes, insbesondere im Hinblick auf die konjunkturellen Verschuldungsmöglichkeiten, die nach deutschem Verfassungsrecht bereits bei einer „Abweichung von der konjunkturellen Normallage“ möglich sind, nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b des Fiskalpaktes jedoch nur bei einem „schweren Konjunktureinbruch“ bestehen?<br /> <br /> Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Länder mit dem Inkrafttreten des Fiskalpaktes einem umfassenden und sanktionsbewerten Neuverschuldungsverbot unterstellt werden, bzw. kann ausgeschlossen werden, dass die bestehenden Übergangsfristen zum Abbau der strukturellen Finanzierungsdefizite gemäß Artikel 146d GG verkürzt werden?