Konsequenzen aus den neuen Leitlinien des UN-Flüchtlingshilfswerks zu afghanischen Flüchtlingen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit hat das BAMF Konsequenzen aus den neuen Leitlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu afghanischen Flüchtlingen (www.refworld.org/docid/ 5b8900109.html) gezogen oder plant dies (siehe auch den Entscheidungsstopp finnischer Behörden in Reaktion auf die Leitlinien: https:// yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_ authorities_suspend_afghan_asylum_decisions/ 10386092), insbesondere in Bezug auf seine interne Weisungslage, nach der bislang in vielen Fällen afghanische Asylsuchende auf angebliche interne Fluchtalternativen insbesondere in Kabul verwiesen wurden, was den UNHCR-Richtlinien widerspricht (a. a. O., S. 10, S. 112ff: Kabul könne grundsätzlich nicht als interne Fluchtalternative angesehen werden; bitte so konkret wie möglich darlegen, welche Änderungen es bislang gab oder geplant sind), und sieht das BAMF in den neuen UNHCR-Leitlinien grundsätzlich einen begründeten Anlass für die Stellung von Asyl-Folgeanträgen, insbesondere in Fällen, in denen bisher eine Ablehnung mit der zentralen Begründung einer angeblichen Fluchtalternative in Kabul erfolgte (bitte begründen)?