Konsequenzen aus dem Urteil des Bundessozialgerichts zum Elterngeld und zur Elternzeit bei Zwillingen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung in Bezug auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 (Aktenzeichen B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R), wonach berufstätige Eltern bei Zwillingsgeburten doppeltes Elterngeld erhalten können, gesetzgeberischer Handlungsbedarf, und ist es Elterngeldstellen ab dato gestattet, das doppelte Elterngeld und die doppelte Elternzeit zu genehmigen?<br /> <br /> Entspricht es den Tatsachen, dass Zwillingseltern, die aktuell bzw. zeitlich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 (Aktenzeichen B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R) Elterngeldanträge stellen, Anspruch auf doppeltes Elterngeld und doppelte Elternzeit haben und dass Zwillingseltern diese Anträge rückwirkend für die vergangenen vier Jahre stellen können (vgl. "Gerichtsurteil: Eltern von Zwillingen erhalten doppeltes Elterngeld", www.spiegel.de vom 27. Juni 2013)?