Konditionen im Kaufvertrag zur Veräußerung des Dragoner-Areals in Berlin durch den Bund
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum wurde im Kaufvertrag vom 13. Februar 2015 nicht der Gremienvorbehalt (Zustimmungsrechte nach § 64 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung) direkt verankert, sondern über einen unbefristeten, unbedingten Rücktrittvorbehalt abgesichert (Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/11119), und wäre die bereits erprobte und vielfach angewendete Standardklausel (DER TAGESSPIEGEL vom 4. Mai 2017) im Hinblick auf den Gremienvorbehalt rückblickend sinnvoller gewesen?<br /> <br /> Beinhaltet das im Vertrag festgeschriebene Rücktrittsrecht einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf mögliche Gewinnausfallschäden?