Klagen wegen nicht geschuldeter Miete nach den §§ 556d und 556e BGB
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Liegen der Bundesregierung, die in ihrem Regierungsentwurf zum Mietrechtsanpassungsgesetz die Streichung des § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB ("qualifizierte Rüge") auf Seite 10 damit begründet, es habe sich für den Mieter als schwierig erwiesen, Tatsachen vorzutragen, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht, weil hierfür notwendige Recherchen des Mieters sowie ein gegebenenfalls notwendiges Auskunftsverlangen gegenüber dem Vermieter den Mieter oftmals davon abhalte, sein Recht geltend zu machen, konkrete Zahlen über die seit Einführung der "Mietpreisbremse" deutschlandweit tatsächlich wegen einer nach den §§ 556d und 556e BGB nicht geschuldeten Miete erhobenen Klagen sowie über die Zahl der von diesen als unbegründet abgewiesenen Klagen vor, und belegen diese Zahlen aus Sicht der Bundesregierung hinreichend den Bedarf für die vorgeschlagene Streichung des § 556g Absatz 2 Satz 1 BGB?