Klagemöglichkeiten im Rahmen des Musterfeststellungsklageverfahrens
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum schließt die Bundesregierung mit § 610 Absatz 2 ZPO-E aus, dass der angemeldete Verbraucher parallel zum Musterfeststellungsklageverfahren gegen den dort Beklagten individuell Klage zum selben Lebenssachverhalt und zu denselben Feststellungszielen erheben kann, und teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass zur Gewährleistung der Hemmung der Verjährung eine parallele, individuelle Leistungsklage zum selben Lebenssachverhalt und zu denselben Feststellungszielen sachgerechter wäre, da sie im Falle der unwirksamen Anmeldung die Verjährung hemmen würde?