Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen und Möglichkeit gerichtlicher Folgenbeseitigung im Rahmen des neuen EU-Verbandsklagerechts
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche von dem Vorschlag der Richtlinie über Verbandsklagen KOM(2018) 184 final abweichende Position vertritt die Bundesregierung bei den Verhandlungen des Rates zum Richtlinienvorschlag insbesondere zu den Voraussetzungen der Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen nach Artikel 4 und zur Möglichkeit der gerichtlichen Folgenbeseitigung nach Artikel 6, und mit welcher Begründung?