Keine Portoerhöhung ohne Verbesserung der Löhne und des Service
Rücknahme der am 13. März 2019 beschlossenen Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV), Änderung der Entgeltbestimmungen der PEntgV: Zulässigkeit künftiger Portoerhöhungen nur zum Ausgleich der allgemeinen Preisentwicklung, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, für Lohnerhöhungen oder für den Erhalt und Ausbau der Postinfrastruktur sowie für eine verbesserte Zustellqualität