Keine Nachfolgeförderung für alte Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
Ausschluss einer erneuten Bevorzugung oder Begünstigung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus sogenannten "erneuerbaren" Energien nach dem Auslaufen ihrer Zwangsumlagen aus dem EEG, Gleichbehandlung dieser und neuer EEG-Anlagen mit Anlagen auf Basis fossiler oder nuklearer Brennstoffe, Inbetriebnahme nur bei Erfüllung des "n-1"-Kriteriums zur Netzstabilität