Keine militärische Antwort auf Terror
Rücknahme der Aktivierung der EU-Beistandsklausel für im Fall eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates mögliche Unterstützungsleistungen und Hilfen der anderen EU-Staaten, Ausschluss aller unter Berufung auf die Bekämpfung von Terror bzw. auf Artikel 42 Absatz 7 EU-Vertrag (EUV) erfolgender Einsätze der Bundeswehr