Juristische Definition des Begriffs Rassismus
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie lautet die "abschließende Definition im juristischen Sinne" (Zitat der Bundesregierung in der Antwort auf meine Schriftliche Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 20/8008) des von der Bundesregierung verwendeten Begriffes "Rassismus" und inwiefern unterscheidet sich die "abschließende Definition im juristischen Sinne" von der "Darstellung von Anschauungen von Rassismus in einem weitläufigen Spektrum" (Zitat der Bundesregierung, ebenda; bitte die "abschließende Definition" so angeben, dass die Subsumtionsergebnisse für Dritte eindeutig reproduzierbar sind)?