Interpretation des sachlichen Anwendungsbereichs der Whistleblower-Richtlinie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchen inhaltlichen Punkten ist sich die Bundesregierung in der Frage einer umfassenden Interpretation des sachlichen Anwendungsbereichs der Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) uneinig (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Mündlichen Fragen 6 und 7, Plenarprotokoll 19/194, S. 24483), und zwischen welchen Ressorts oder Akteuren besteht der Dissens?<br /> <br /> Wie bewertet die Bundesregierung eine Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie verfassungsrechtlich, die den sachlichen Anwendungsbereich lediglich auf die in der Richtlinie aufgeführten EU-Rechtsakte beschränkt, vor dem Hintergrund, dass Whistleblower, die Verstöße gegen davon nicht umfasste Rechtsakte melden, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (vgl. https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19194.pdf S. 33)?