Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle gemäß der Entsorgungsvorsorgeverpflichtung nach § 9a Absatz 3 Atomgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Bis wann muss nach Erkenntnis der Bundesregierung ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Betrieb genommen werden, damit die staatliche Entsorgungsvorsorgeverpflichtung nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes als erfüllt angesehen werden kann?