Inanspruchnahme staatlicher Förderprogramme von Automobilherstellern im Rahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Können die Automobilhersteller, die für den Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung den Aufbau von mindestens 15.000 zusätzlichen öffentlichen Ladepunkten bis zum Jahr 2022 zugesagt haben, für deren Aufbau staatliche Förderprogramme wie z. B. die Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur oder die Förderrichtlinie Elektromobilität in Anspruch nehmen, und inwiefern handelt es sich bei dem Plan einiger Autohersteller, die Ladepunkte nicht ausschließlich dort zu errichten, wo sie bei dem bedarfsgerechten und flächendeckenden Ausbau der Ladeinfrastruktur helfen, sondern auf eigenen Werksgeländen und bei Händlern (www.welt.de/wirtschaft/article205838449/E-Mobilitaet-Streit-um-Ladesaeulen-zwischen-Konzernen-und-Autohaeusern.html), um das Ergebnis der im Masterplan angekündigten Koordination zwischen Bundesregierung und Automobilherstellern zur Festlegung der Standorte der Ladepunkte?