Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung, die in der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BlmSchV) in § 2 (2) aufgeführten Immissionsrichtwerde in allgemeinen Wohngebieten von derzeit 55 dB(A) – vergleichbar mit einem leisen Gespräch oder Regengeräusche – auf einen Wert zu erhöhen, der eine normale, breitensportliche Nutzung bei bestehenden und neu zu errichtenden Sportflächen gewährleistet?