Humanitäre Hilfe für Syrien ohne Zustimmung der syrischen Regierung infolge der Resolution 2165 des UN-Sicherheitsrats
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hinsichtlich ihrer humanitären Hilfe für Syrien (konkrete Projektpartnerschaften, Verwendung bislang ausgeschlossener Hilfswege bzw. Grenzübergänge, Belieferung auch nichtstaatlicher Akteure) aus der aktuellen Resolution des VN-Sicherheitsrates 2165 vom 14. Juli 2014, die humanitäre Hilfsmaßnahmen der VN oder ihrer Partner auch ohne Zustimmung der syrischen Regierung vorsieht, unter besonderer Berücksichtigung der hierdurch möglich gewordenen Versorgung Not leidender Menschen in Syrien über den kurdisch kontrollierten Grenzübergang Al-Ya’rubiyah?</p>