Höhe der Regelsätze nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie hoch müssten die Regelsätze nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) aktuell sein, wenn die zuletzt nicht erfolgten Änderungen infolge einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (vgl. § 3 Absatz 5 AsylbLG) bzw. infolge der jährlichen Veränderungsrate (vgl. § 3 Absatz 4 AsylbLG) vorgenommen worden wären (bitte nach den unterschiedlichen Regelbedarfsstufen differenzieren und die derzeit geltenden Sätze dem gegenüberstellen), und was hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in dieser Legislaturperiode bislang davon abgehalten, die entsprechend der jährlichen Veränderungsrate angepassten Höhen der Bedarfe im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben, wie es § 3 Absatz 4 AsylbLG spätestens zum 1. November des Kalenderjahres verlangt und wofür es keines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens, das von der Zustimmung des Bundesrates abhängig ist, bedürfte (bitte auflisten und ausführen)?