Hintergründe zur Ausfuhr von chemiewaffenfähigem Weißen Phosphor
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung sowie ihre nachgeordneten Behörden, vor dem Hintergrund, dass Weißer Phosphor entsprechend des Verbots von unterschiedslosen Angriffen in den Zusatzprotokollen von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 verboten ist, zum Transport von Weißem Phosphor (Munition mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung), der nach Unterlagen der Wasserschutzpolizei Hamburg (WSP 02, Az.: 22.66-2; UN-Nr. 0243-0246) im ersten Quartal 2019 vom Hamburger Hafen ausgeführt wurde, und auf welcher rechtlichen Grundlage fand dieser Transport statt?<br /> <br /> Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung sowie ihre nachgeordneten Behörden über den Endverbleib und die Produzenten des Weißen Phosphors (Munition mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung), der nach Unterlagen der Wasserschutzpolizei Hamburg (WSP 02, Az.: 22.66-2; UN-Nr. 0243-0246) im ersten Quartal 2019 vom Hamburger Hafen ausgeführt wurde?