Heranziehung der Vermögen Geflüchteter bei Bezug von Sozialleistungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig und zukünftig die Vermögen der Geflüchteten bei Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) sowie bei Bezug von sonstigen staatlichen Unterstützungsleistungen herangezogen?