Hebammengesetz (G-SIG: 00020292)
<strong>Bezug:</strong> Siehe gleicher Gesetzentwurf I26 Siehe auch I07 <br /> <br /> <strong>Inhalt:</strong> Neuregelung des Hebammengesetzes von 1938, Änderung des § 166, Abs.1 Nr.4 und des § 475d, Abs.1-3 der Reichsversicherungsordnung des § 2, Abs.1 Nr.5 und des Abs.2 in § 127 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie des § 2, Abs.2 Nr.6 des 4. Sozialgesetzbuches betr. die freiberuflich tätigen Hebammen, Verlängerung der Ausbildung der Hebammen von 2 auf 3 Jahre, getrennte Durchführung der einjährigen Grundausbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Hebammen, Eröffnung des Hebammenberufs auch für männliche Bewerber. <br /> <br /> <strong>Nebenschlagwörter:</strong> Reichsversicherungsordnung/Änderung des § 166, Abs.1 Nr.4 und des § 475d, Abs.1-3 der Reichsversicherungsordnung betr. die freiberuflich tätigen Hebammen * Angestelltenversicherungsgesetz/Änderung des § 2, Abs.1 Nr.5 und des Abs.2 in § 127 des Angestelltenversicherungsgesetzes betr. die freiberuflich tätigen Hebammen * Sozialgesetzbuch/Änderung des § 2 Abs.2 Nr.6 des 4. Sozialgesetzbuches betr. die freiberuflich tätigen Hebammen * Medizinisches Hilfspersonal/Getrennte Durchführung der einjährigen Grundausbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Hebammen