Hausbesuche bei Sozialleistungsbeziehern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Hausbesuche im Rahmen des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur nach Ankündigung möglich sind, da ansonsten das grundsätzliche Recht auf Heranziehung eines Beistandes nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auch bei Hausbesuchen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 62 auf Bundestagsdrucksache 18/412) nicht gewährleistet werden kann?