Haltung des BMJ zur Mehrstaatigkeit
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet das Bundesministerium der Justiz, dass "die Vermeidung von Mehrstaatigkeit eines der prägenden Elemente des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts" bzw. "Ausdruck der einheits- und staatsbildenden Funktion der Staatsangehörigkeit" sein soll (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 29 bis 32 auf Bundestagsdrucksache 17/8268)?<br /> <br /> Wie rechtfertigt das Bundesjustizministerium die Aufrechterhaltung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht, wenn die mit diesem Grundsatz angestrebte "enge Bindung an Deutschland" nicht nur – wie zunächst behauptet – durch einen deutschen Elternteil vermittelt werden kann, sondern nun auch "durch einen langandauernden Aufenthalt" in Deutschland (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12321, Antwort zu Frage 9)?