Haftungsrisiko von Wirtschaftsprüfern nach § 323 Absatz 2 HGB
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist aus Sicht der Bundesregierung das Haftungsprivileg für Wirtschaftsprüfer nach § 323 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) (Haftungsgrenze von 1 Mio. Euro) zu rechtfertigen, wenn man sich vor Augen führt, dass die Wirtschaftsprüfer bei der Prüfung von Geschäftstätigkeiten für Unternehmen und Banken besondere Aufgaben und eine Vertrauensfunktion wahrnehmen und dennoch ein deutlich geringeres Haftungsrisiko im Vergleich zu anderen Berufsgruppen – wie Rechtsanwälte oder Ingenieure – haben, und inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Problem dahingehend, dass Wirtschaftsprüfer ihren Testierungsaufgaben bisweilen gerade deswegen unzureichend nachkommen, weil sie sich notfalls auf das Haftungsprivileg berufen und damit für eindeutige Fehltestate kaum belangt werden können (vgl. Handelsblatt, Die Rekordstrafe gegen PwC sollte Wirtschaftsprüfern eine Lehre sein, 4. Juli 2018)?