Haftungskaskade für den Fall eines "Bail-In" im aktuellen Entwurf der SRM-Abwicklungsverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchem sachlichen Grund hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass die im aktuellen Entwurf der SRM-Abwicklungsverordnung (SRM – Single Resolution Mechanism) für den Fall eines Bail-In festgelegte Haftungskaskade den Rückgriff auf den Abwicklungsfonds bereits dann ermöglicht, wenn ein in Abwicklung befindliches Institut einen Beitrag in Höhe von 8 Prozent der Bilanz geleistet hat, was nach meiner Auffassung bedeutet, dass nicht einmal das gesamte harte Eigenkapital der größten Banken des Eurogebiets verbindlich einbezogen werden würde?