Haftungs- und Versicherungsschutz von Schulpersonal bei Verabreichung einer Notfallmedikation an Schüler
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie sind Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher und anderes schulisches Personal nach Kenntnis der Bundesregierung haftungsrechtlich und versicherungstechnisch im Schulbetrieb (inkl. des Schulhorts bei Ganztagsbeschulung und auch während der Ferienhortbetreuung) geschützt, wenn sie einem Schüler bzw. einer Schülerin in einem gesundheitlichen Notfall bei einer vorher bekannten Erkrankung (z. B. einer Allergie oder Epilepsie) ein Notfallmedikament verabreichen und die Schülerin bzw. der Schüler oder die das Medikament verabreichende Person zu Schaden kommen, und welche bundesgesetzlichen Regelungen kommen dabei einheitlich (neben evtl. länderspezifischen Regelungen) zur Anwendung?