Haftung für die Weitergabe von Gesundheitsdaten aus digitalen Gesundheitsanwendungen an unberechtigte Dritte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wer haftet nach Rechtsauffassung der Bundesregierung bei Genehmigung von digitalen Gesundheitsanwendungen durch die gesetzlichen Krankenkassen oder bei Verordnung durch Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach der im Gesetzentwurf für das Digitale-Versorgungs-Gesetz vorgesehenen Regelung nach § 33a, wenn die durch die digitale Gesundheitsanwendung gewonnenen Gesundheitsdaten an unberechtigte Dritte durch die Gesundheitsanwendung weitergegeben werden?