Haftung bezüglich der Entsorgung atomarer Abfälle bei Konkurs der Atomkraftwerksbetreiber
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Mit welchen Gesellschaftsteilen muss ein Energieversorger für die Entsorgung atomarer Abfälle geradestehen (die gesamte Holding inklusive aller Anlagen sämtlicher Töchter und Beteiligungen, lediglich die Energietöchter der Holding oder lediglich die Atomkraftwerkssparte), und wer muss rechtlich und somit letztlich auch finanziell für die Entsorgung atomarer Abfälle (vor allem stillgelegte Atomkraftwerke und Brennstäbe) aufkommen, wenn die Atomkraftwerksbetreiber infolge ihrer Haftungsverpflichtung im Falle eines Atomkraftunglücks in Konkurs gehen sollten oder aus sonstigen Gründen nicht mehr zahlungsfähig wären?</span> <span><br /> </span>