Haftung bei einer Einfügung des § 30a des Luftfahrtgesetzes durch Unterschrift für eine Musterzulassung eines Luftfahrzeugs
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Person (in welcher Funktion) haftet in Folge der im Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/6988) vorgeschlagenen Einfügung eines § 30a durch Unterschrift für eine Musterzulassung eines Luftfahrzeugs, und ergeben sich möglicherweise auch Änderungen bezüglich der Haftung bei der Abnahme neu hergestellter oder veränderter militärischer Luftfahrzeuge?