Grundsätzegesetz zur Ablösung der Staatsleistungen
Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 I Weimarer Reichsverfassung zur Ablösung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden Ansprüche der Religionsgesellschaften: Verpflichtung der Länder zum Erlass entsprechender Ablösegesetze innerhalb von 5 Jahren, Berechnung der Ablösesumme, Modalitäten einer Ratenzahlung, Möglichkeit einer Entschädigung durch andere als Geldleistungen in freier Vertragsgestaltung, Abschluss der Ablösung nach längstens 20 Jahren;<br /> <br /> Bezug: Siehe auch B089